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1. Auftragsgrundlage
2. Transportmittel
3. Gegenstand des Transportauftrages
4. Beförderungsentgelt
5. Liefertermine
6. Haftung
7. Ansprüche gegen Bomobile
8. Salvatorische Klausel
9. Gerichtsstand
1. Bomobile Fahrradkurier vermittelt die Beförderung eiliger Sendungen. Die Vermittlung der Transporte unterliegt den gesetzlichen Bedingungen des Handelsgesetzbuches, in der Fassung vom 1. Juli 1998, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von den AGB abweichende Regelungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von bomobile schriftlich anerkannt werden.
2. Die Beförderung erfolgt durch Bomobile bzw. durch assoziierte Netzpartner. Bomobile ist berechtigt, Transportaufträge auch an andere Kuriere zu übermitteln. Die Art des Transportmittels bestimmt Bomobile unter Berücksichtigung der Kundenwünsche. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Befördert werden alle Sendungen, außer es handelt sich dabei um Gefahrgut, Tiere, offensichtlich rechtsradikales Propagandamaterial oder um Sendungen, deren Wert 25.000,- € überschreitet.
3. Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Auslieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder an einen empfangsberechtigten Dritten. Der Auftraggeber übergibt die zu transportierenden Sendung in einer für den Transport geeigneten Verpackung. Die Sendungen sind vollständig und lesbar zu adressieren, sowie gegebenenfalls als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger verfügt, können Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Nach der Ablieferung gilt die Beförderung als beendet. Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags des Absenders angefordert.
4. Das Beförderungsentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Bomobile. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt der Mahnung nicht, kann Bomobile für die 2. Mahnung eine Gebühr von 5,- € und auf die 3. Mahnung eine Gebühr von 10,- € sowie Verzugszinsen von 4% über dem Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt unberührt.
5. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart wird oder es Bomobile unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Höhere Gewalt entbindet Bomobile von jeder Laufzeitzusage. Bei Ablieferung sind erkennbare Schäden oder Fehlmengen sofort dem Kurier oder Bomobile hinreichend deutlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung gegenüber Bomobile schriftlich anzuzeigen.
6. Bei Verlust, Teilverlust oder Beschädigung des Transportgutes, haftet Bomobile bis zu einer Höhe von 1.000,- €. Die gesetzlichen Haftungsregeln, auch hinsichtlich der Höhe der Entschädigung, bleiben ansonsten unberührt. Edelmetalle, Münzen, Edelsteine und sonstige Kunst- und Wertgegenstände sind bis 1.500,- € versichert. Wertpapiere, Papiergeld, Dokumente, Urkunden und Belege können per Vertrag bis max. 15.000,- € mitversichert werden. Im Schadensfall gilt eine Selbstbeteiligung von 50,- €. Diese Bedingungen gelten nicht für Overnight- Post- und Bahnversand. Overnight- Sendungen sind bis max. 1.000,- € versichert, Bahntransporte nach HGB. Höherversicherungen sind möglich.
7. Ansprüche gegen Bomobile, deren Erfüllungsgehilfen, sowie deren beauftragte Kuriere und Unternehmer, verjähren grundsätzlich nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
9. Erfüllungsort ist der Sitz von Bomobile. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenen Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Bochum vereinbart.
Stand: September 2007